Diese Sitzung wird aufgenommen. Dann an dieser Stelle auch nochmal herzlich willkommen, alle,
die es dann vielleicht nachträglich sehen. Wir sind heute in der zweiten Stunde der Vorlesung
Baurechtvertiefung, Schwerpunktbereich 5. Wir sind letzte Woche gekommen bis Ende des Fall 1 und
haben uns bei Fall 1 die zweite Fallfrage noch aufgehoben, nämlich das war die Frage danach,
ob die Vento GmbH gegen diese Festsetzung im Flächennutzungsplan, die ihr hinsichtlich
des Windkraftrassenen entgegengehalten wurde, nämlich die Konzentrationsflächenfestsetzung,
ob sie die allgemeinverbindlich sozusagen beseitigen kann, ob es dafür eine statthafte
Klage gibt. Fragen aber, bevor wir das machen, noch zur letzten Stunde als solcher.
Sind noch Fragen ihrerseits aufgetaucht? Nein? Okay. Dann mit der zweiten Frage möchte ich mich nicht
mehr allzu tief beschäftigen. Die Frage also, die Vento GmbH plant auf ihrem großen Grundstück im
oberen Wiesenfeld die Richtung weiterer Windkraftanlagen. Kann sie durch einen Rechtsverhält erreichen,
dass zukünftigen Vorhaben ein für alle Mal die Darstellung einer Fläche für Windenergieanlagen
im unteren Wiesenfeld im Flächennutzungsplan nicht mehr entgegengehalten werden kann? Worauf
zielt diese Norm, also auf eine Allgemeineklärung, Hintergrund zuvor Klage in der ersten Frage
der Anfechtungsklage, bzw. hier Verpflichtungsklage auf Verteilung einer Baugenehmigung, die nur
inter partes wirkt, also die Entscheidung des Gerichts und man sie nicht auch darüber hinaus
für zukünftige Fälle die Parteien bindet. Insofern die Frage, gibt es ein Rechtsverhält,
der eine solche Bindung über den Einzelfall hinaus erreicht? Welche Rechtsverhält ist angesprochen?
Frage setzt sich Richtung Verwaltungsprozessrecht. 47 VWGU, schauen wir mal hinein. Und zwar hier die
Möglichkeit der Kontrolle von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, § 47 Absatz 1 Ziffer 1. Das OVG
entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Götigkeit von Satzungen,
die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind. Also wenn wir uns fragen
würden, ist hier, also Badeungsgerichtsbarkeit klar, Rechtsstreit noch auf öffentlichen Normen. Frage,
stattf
der Rechtsschutzform ist das hier die stattfachte Rechtsschutzform. Woran oder ist das trivial oder
woran könnte es scheitern? Meldungen bevorzugt. Ich würde mich aber auch trotz der Aufzeichnung
trauen einige von Ihnen aufzurufen. Genau, würde aber nach wie vor Meldungen bevorzugen. Die Frage,
die jetzt im Raum steht, ist zunächst mal simpel. 47 Werte an sich passend. Die Entscheidung über
die Götigkeit einer Satzung, die eben nur einmal gelten kann oder nicht, denn die Entscheidung wirkt
deswegen insgesamt für alle ergeromenes, handelt es sich beim Flächennutzungsplan um eine Satzung
im Sinne des Baugesetzbuches. Frag ich mal Herrn Reuss. Jawoll, schreibt er. Okay, ich sehe das
Problem, dass wenn ich Sie auch noch mit Namen aufrufe, dass im Video auch noch festgehalten wird.
Ich würde dann vielleicht an der Stelle einfach wirklich darum bitten, dass wer antworten kann,
es auch gerne tut, denn die Übung lebt definitiv auch vom Dialog. Also wenn nur ich spreche fünf
Stunden, ist das sowohl für mich anstrengend, wie auch für Sie. Also vielleicht kann sich der eine
oder andere dann trotz der Aufzeichnung noch hier durchringen. Also jawoll, sagt, wird genannt als
Antwort. Da sage ich aber falsch. Warum oder woher nehmen Sie, dass das eine Satzung ist? 47 Absatz
1 Satz 1 der Flächennutzungsplan. Ich glaube der Chat wird nicht mit aufgezeichnet. Der Chat ist
sozusagen jetzt die neue Sprachbarriere. Rechtsnatur ist strittig. Richtig, die Rechtsnatur des
Flächennutzungsplans ist strittig. Wenn wir mal ins Baugesetzbuch hineinschauen.
Ich habe es sogar schon offen. Hier. Dann finden wir in 1 Absatz 3 zunächst mal allgemein die
Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen. Und in Absatz 2 steht auch Flächennutzungspläne sind
Bauleitpläne, nämlich vorbereitende Bauleitpläne. Darüber hinaus steht aber noch nicht, welche
Rechtsform ein Flächennutzungsplan, ein Bebauungsplan hat. Es gibt eine Stelle, an der für
Bebauungspläne eine solche Information im Baugesetzbuch zu entnehmen ist. Und zwar ist es in
§ 10. Dort heißt es, die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Bebauungsplan ist nun
aber eben der Bebauungsplan hier im Sinne des Baugesetzbuch und kein Bauleitplan. Und damit
nicht der Flächennutzungsplan. Also Bauleitpläne darunter fallen, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan.
Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Zum Flächennutzungsplan gibt es auch Normen. Allerdings
steht hier, also hier in den 5 Wort folgende, geht es um den Flächennutzungsplan. Wenn man den aber
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
03:45:38 Min
Aufnahmedatum
2020-07-01
Hochgeladen am
2020-07-01 21:56:28
Sprache
de-DE