2 - Einheit 2 - Bauleitplanung, Abwägungsfehlerlehre, Unbestimmter Rechtsbegriff [ID:18943]
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Diese Sitzung wird aufgenommen. Dann an dieser Stelle auch nochmal herzlich willkommen, alle,

die es dann vielleicht nachträglich sehen. Wir sind heute in der zweiten Stunde der Vorlesung

Baurechtvertiefung, Schwerpunktbereich 5. Wir sind letzte Woche gekommen bis Ende des Fall 1 und

haben uns bei Fall 1 die zweite Fallfrage noch aufgehoben, nämlich das war die Frage danach,

ob die Vento GmbH gegen diese Festsetzung im Flächennutzungsplan, die ihr hinsichtlich

des Windkraftrassenen entgegengehalten wurde, nämlich die Konzentrationsflächenfestsetzung,

ob sie die allgemeinverbindlich sozusagen beseitigen kann, ob es dafür eine statthafte

Klage gibt. Fragen aber, bevor wir das machen, noch zur letzten Stunde als solcher.

Sind noch Fragen ihrerseits aufgetaucht? Nein? Okay. Dann mit der zweiten Frage möchte ich mich nicht

mehr allzu tief beschäftigen. Die Frage also, die Vento GmbH plant auf ihrem großen Grundstück im

oberen Wiesenfeld die Richtung weiterer Windkraftanlagen. Kann sie durch einen Rechtsverhält erreichen,

dass zukünftigen Vorhaben ein für alle Mal die Darstellung einer Fläche für Windenergieanlagen

im unteren Wiesenfeld im Flächennutzungsplan nicht mehr entgegengehalten werden kann? Worauf

zielt diese Norm, also auf eine Allgemeineklärung, Hintergrund zuvor Klage in der ersten Frage

der Anfechtungsklage, bzw. hier Verpflichtungsklage auf Verteilung einer Baugenehmigung, die nur

inter partes wirkt, also die Entscheidung des Gerichts und man sie nicht auch darüber hinaus

für zukünftige Fälle die Parteien bindet. Insofern die Frage, gibt es ein Rechtsverhält,

der eine solche Bindung über den Einzelfall hinaus erreicht? Welche Rechtsverhält ist angesprochen?

Frage setzt sich Richtung Verwaltungsprozessrecht. 47 VWGU, schauen wir mal hinein. Und zwar hier die

Möglichkeit der Kontrolle von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, § 47 Absatz 1 Ziffer 1. Das OVG

entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Götigkeit von Satzungen,

die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind. Also wenn wir uns fragen

würden, ist hier, also Badeungsgerichtsbarkeit klar, Rechtsstreit noch auf öffentlichen Normen. Frage,

stattf

der Rechtsschutzform ist das hier die stattfachte Rechtsschutzform. Woran oder ist das trivial oder

woran könnte es scheitern? Meldungen bevorzugt. Ich würde mich aber auch trotz der Aufzeichnung

trauen einige von Ihnen aufzurufen. Genau, würde aber nach wie vor Meldungen bevorzugen. Die Frage,

die jetzt im Raum steht, ist zunächst mal simpel. 47 Werte an sich passend. Die Entscheidung über

die Götigkeit einer Satzung, die eben nur einmal gelten kann oder nicht, denn die Entscheidung wirkt

deswegen insgesamt für alle ergeromenes, handelt es sich beim Flächennutzungsplan um eine Satzung

im Sinne des Baugesetzbuches. Frag ich mal Herrn Reuss. Jawoll, schreibt er. Okay, ich sehe das

Problem, dass wenn ich Sie auch noch mit Namen aufrufe, dass im Video auch noch festgehalten wird.

Ich würde dann vielleicht an der Stelle einfach wirklich darum bitten, dass wer antworten kann,

es auch gerne tut, denn die Übung lebt definitiv auch vom Dialog. Also wenn nur ich spreche fünf

Stunden, ist das sowohl für mich anstrengend, wie auch für Sie. Also vielleicht kann sich der eine

oder andere dann trotz der Aufzeichnung noch hier durchringen. Also jawoll, sagt, wird genannt als

Antwort. Da sage ich aber falsch. Warum oder woher nehmen Sie, dass das eine Satzung ist? 47 Absatz

1 Satz 1 der Flächennutzungsplan. Ich glaube der Chat wird nicht mit aufgezeichnet. Der Chat ist

sozusagen jetzt die neue Sprachbarriere. Rechtsnatur ist strittig. Richtig, die Rechtsnatur des

Flächennutzungsplans ist strittig. Wenn wir mal ins Baugesetzbuch hineinschauen.

Ich habe es sogar schon offen. Hier. Dann finden wir in 1 Absatz 3 zunächst mal allgemein die

Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen. Und in Absatz 2 steht auch Flächennutzungspläne sind

Bauleitpläne, nämlich vorbereitende Bauleitpläne. Darüber hinaus steht aber noch nicht, welche

Rechtsform ein Flächennutzungsplan, ein Bebauungsplan hat. Es gibt eine Stelle, an der für

Bebauungspläne eine solche Information im Baugesetzbuch zu entnehmen ist. Und zwar ist es in

§ 10. Dort heißt es, die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Bebauungsplan ist nun

aber eben der Bebauungsplan hier im Sinne des Baugesetzbuch und kein Bauleitplan. Und damit

nicht der Flächennutzungsplan. Also Bauleitpläne darunter fallen, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan.

Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Zum Flächennutzungsplan gibt es auch Normen. Allerdings

steht hier, also hier in den 5 Wort folgende, geht es um den Flächennutzungsplan. Wenn man den aber

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

03:45:38 Min

Aufnahmedatum

2020-07-01

Hochgeladen am

2020-07-01 21:56:28

Sprache

de-DE

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